§ 5 PartGG - Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG)
Amtliche Abkürzung
PartGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4127-1

(1) Die Eintragung hat zu enthalten:

  1. 1.

    den Namen und den Sitz der Partnerschaft;

  2. 2.

    den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Partners;

  3. 3.

    den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf jedes Partners;

  4. 4.

    den Gegenstand der Partnerschaft;

  5. 5.

    die Angabe der Vertretungsbefugnis der Partner.

(2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden; eine Pflicht zur Anmeldung einer Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union besteht nicht.