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§ 7 ERVV Ju - Abrufverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVV Ju) 
Amtliche Abkürzung
ERVV Ju
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
31-1-1-J

Für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens aus den elektronisch geführten Registern nach § 79 Abs. 5, § 707d Abs. 2 BGB und § 9 Abs. 1 HGB, auch in Verbindung mit § 707b Nr. 2 BGB, § 156 GenG und § 5 Abs. 2 Halbsatz 1 PartGG, sind die in der Anlage 1 bezeichneten Stellen zuständig.