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§ 31 GDG LSA - Finanzierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
Amtliche Abkürzung
GDG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2120.2

Die in den Landkreisen und kreisfreien Städten aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Ausgaben werden durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dem Verwaltungskostenrecht des Landes, im Übrigen durch den allgemeinen Finanzausgleich gedeckt.