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§ 29 KrO - Einberufung, Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Amtliche Abkürzung
KrO
Normtyp
Technische Regel
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Der Kreistag wird spätestens zum 30. Tag nach Beginn der Wahlzeit, in den Fällen des § 1 Abs. 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zum 30. Tag nach der Wahl von der oder dem bisherigen Vorsitzenden einberufen. Im übrigen ist er durch die Kreispräsidentin oder den Kreispräsidenten einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr. Der Kreistag muß unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt.

(2) Der Kreistag regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäftsordnung, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält.

(3) Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden, es sei denn, daß ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten widerspricht.

(4) Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident setzt nach Beratung mit der Landrätin oder dem Landrat die Tagesordnung fest; sie ist in die Ladung aufzunehmen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind unverzüglich örtlich bekanntzumachen. Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident muß eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es die Landrätin oder der Landrat oder ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten oder eine Fraktion verlangt. Der Kreistag kann die Tagesordnung um dringende Angelegenheiten erweitern; der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten.