§ 5 LPflegEG - Einzelförderung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
- Amtliche Abkürzung
- LPflegEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 820-7
(1) Auf schriftlichen Antrag des Trägers einer Pflegeeinrichtung können Investitionsaufwendungen einzeln gefördert werden, die entstehen für
- 1.Maßnahmen zur Herstellung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren, ausnahmsweise für den Ersatzneubau oder Neubau eines Gebäudes,
- 2.sonstige bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert einer Pflegeeinrichtung nachhaltig erhöhen und die Situation der Bewohner unmittelbar verbessern,
- 3.Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung an Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (Erhaltungsmaßnahmen),
wenn die Aufwendungen die durch Rechtsverordnung bestimmten Wertuntergrenzen pro Maßnahme übersteigen. Im Rahmen einer Förderung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden betriebsnotwendige Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände ganz oder teilweise mitgefördert.
(2) Die Einzelförderung erfolgt auf der Grundlage eines Festbetrages. Der Festbetrag umfasst die voraussichtlichen förderfähigen Gesamtkosten. Auf der Grundlage des Festbetrages wird der Förderanteil bestimmt.
(3) Die Baukostenhöchstwerte betragen für vollstationäre Einrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege bei
- 1.Ersatzneu- und Neubaumaßnahmen von Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 81.800 Euro je Pflegeplatz,
- 2.bei sonstigen Herstellungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 51.130 Euro je Pflegeplatz; in begründeten Einzelfällen kann der Höchstbetrag bis auf 58.800 Euro je Pflegeplatz erhöht werden.
Bei teilstationären Einrichtungen wird ein Abschlag von 50 vom Hundert vorgenommen. Kosten für Investitionsmaßnahmen, die über den Baukostenhöchstwerten nach den Sätzen 1 und 2 liegen, sind keine gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung.