Versionsverlauf


§ 10 FDAG NRW - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Forstdienstausbildungsgesetz NRW - FDAG NRW)
Amtliche Abkürzung
FDAG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20301

Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium über die Einstellung und Zulassung zum Vorbereitungsdienst und zur Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Prüfung durch Rechtsverordnungen insbesondere zu regeln:

  1. 1.
    Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens, des Verfahrens der Zulassungsbeschränkungen einschließlich der Ermittlung der Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze und des Auswahlverfahrens,
  2. 2.
    Mindestvoraussetzungen für die körperliche Eignung,
  3. 3.
    Bestimmung mindestens eines jährlichen Einstellungstermins,
  4. 4.
    Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,
  5. 5.
    Bestimmung der Einstellungs- und Ausbildungsbehörden,
  6. 6.
    Art und Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung,
  7. 7.
    Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,
  8. 8.
    Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen,
  9. 9.
    Bildung der Prüfungsausschüsse und der Prüfungskommissionen,
  10. 10.
    Verfahren der Prüfung,
  11. 11.
    Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung abgestufte Beurteilung ermöglichen, und Gesamtprüfungsnote,
  12. 12.
    Ermittlung und Feststellung des Prüfungsergebnisses,
  13. 13.
    Rechtsfolgen des Nichterbringens von Prüfungsleistungen sowie bei Rücktritt und Täuschungsversuchen,
  14. 14.
    Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung,
  15. 15.
    Verlängerung des Vorbereitungsdienstes,
  16. 16.
    einen prüfungserleichterten Aufstieg lebensälterer Forstbeamter in die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes,
  17. 17.
    den Aufstieg in die Laufbahn des höheren Forstdienstes.