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§ 10 FDAG NRW - Studienvoraussetzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Forstdienstausbildungsgesetz NRW - FDAG NRW)
Amtliche Abkürzung
FDAG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20301

Die Voraussetzungen des § 2 Nr. 3 sind erfüllt, wenn der Bewerber die erfolgreich abgelegte Prüfung als Abschluss des Studienganges Forstwirtschaft an einer Fachhochschule nachweist.