§ 10 FDAG NRW - Studienvoraussetzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Forstdienstausbildungsgesetz NRW - FDAG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- FDAG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20301
Die Voraussetzungen des § 2 Nr. 3 sind erfüllt, wenn der Bewerber die erfolgreich abgelegte Prüfung als Abschluss des Studienganges Forstwirtschaft an einer Fachhochschule nachweist.