1Für den Umtausch der Geschäftsanteile gegen Aktien gilt § 73, bei Zusammenlegung von Geschäftsanteilen § 226 über die Kraftloserklärung von Aktien sinngemäß. 2Einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.
Liste herunterladen
Dokument herunterladen
1 Dokument wird heruntergeladen. Wählen Sie Ihr gewünschtes Dateiformat und laden Sie das Dokument herunter.
Wählen Sie Ihr gewünschtes Dateiformat und laden Sie das Dokument herunter.
Neues Dossier anlegen
* Erforderliche Angaben
Pflichtfeld
Zu Dossier hinzufügen
* Erforderliche Angaben
Pflichtfeld
Maximale Anzahl an Dossiers erreicht
Löschen Sie bestehende Dossiers, um neue Dossiers anzulegen.