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§ 36 HKHG - Lastenverteilung auf Land, Landkreise und kreisfreie Städte

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - )
Amtliche Abkürzung
HKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
351-66

Die Landkreise und kreisfreien Städte beteiligen sich an den Kosten der Krankenhausfinanzierung mit einer vom Land zu erhebenden Krankenhausumlage nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 8. Februar 2001 (GVBl. I S. 146), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (GVBl. I S. 576), in der jeweils geltenden Fassung. In die Umlage ist, nach Abzug eines Betrages von jährlich vierzig Millionen neunhunderttausend Euro, die Hälfte aller Aufwendungen einzubeziehen, die nach den Vorschriften dieses Abschnitts jährlich aufzubringen sind.