Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter
(Pflichtversicherungsgesetz)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
PflVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
925-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) (2)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2628)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Pflichtversicherung
Haftpflichtversicherung1
Befreiung2
Anspruch des Dritten gegen den Versicherer3
Schadenersatzangebot3a
Versicherungsverhältnis bei veräußertem Fahrzeug3b
Umfang des Versicherungsschutzes4
Inländische Versicherung; Kontrahierungszwang5
Strafvorschrift6
Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsvorschriften7
Zweiter Abschnitt
Pflichten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, Auskunftsstelle und Statistik
Leistungen und Beiträge an Versicherungsbüro und Entschädigungsfonds; Bestellung eines Vertreters8
Auskunftsstelle8a
Gemeinschaftsstatistik9
Mitteilung der erforderlichen Daten10
Rechtsverordnung zur Regelung der Gemeinschaftsstatistik und Mitteilungen11
Dritter Abschnitt
Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen und Entschädigungsstelle für Auslandsunfälle
Entschädigungsfonds12
Entschädigungsstelle12a
Anspruchsübergang auf Entschädigungsstelle12b
Pflicht zur Beitragserstattung an anderen europäischen Entschädigungsfonds12c
Anstalt des öffentlichen Rechts13
Verkehrsopferhilfe13a
Schaden im Ausland; Schaden eines Ausländers; Schiedsstelle14
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Anwendung des geltenden Tarifs und der Versicherungsbedingungen bei Übernahme durch anderen Versicherer15
(weggefallen)16
Anlagen
MindestversicherungssummenAnlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213)