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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

Art. 269 EGStGB - Pflichtversicherungsgesetz

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Amtliche Abkürzung
EGStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-16

§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. a)

    In Absatz 1 werden die Worte "vorsätzlich oder fahrlässig" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

  2. b)

    es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

    "(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.";

  3. c)

    der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.