§ 31 ThürBG - Versetzung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Ohne seine Zustimmung ist eine Versetzung nur zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört und derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Amtszulagen und ruhegehaltsfähige Stellenzulagen gelten hierbei als Bestandteile des Grundgehalts. Vor der Versetzung ist der Beamte zu hören.
(2) Mit Zustimmung des Beamten ist seine Versetzung auch in ein Amt eines anderen Dienstherrn zulässig. In diesem Fall wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung. Die Zustimmung des Beamten bedarf der Schriftform.
(3) Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf Rechtsvorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter dieser Behörden, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine seinem bisherigem Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Die Versetzung darf nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Auflösung der Behörde oder nach In-Kraft-Treten des Gesetzes oder der Verordnung ausgesprochen werden. In dem Gesetz oder in der Verordnung kann ein anderer Zeitpunkt für den Beginn der Frist bestimmt werden.
(4) Die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften richtet sich nach den Vorschriften des Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
(5) Die Versetzung ordnet die abgebende Stelle an, bei Versetzung zu einer anderen obersten Dienstbehörde oder einem anderen Dienstherrn im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle. Das Einvernehmen ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist auszudrücken, daß das Einvernehmen vorliegt. Abgebende oder aufnehmende Stelle ist die für die Ernennung zuständige Behörde. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis zur Versetzung auf Behörden übertragen, die nicht für die Ernennung zuständig sind.