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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 91 FFG - Referenzförderung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Amtliche Abkürzung
FFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
707-27

(1) Referenzförderung wird dem Hersteller eines Kurzfilms sowie eines nicht programmfüllenden Kinderfilms gewährt, wenn der Film nach Maßgabe des Absatzes 2 mindestens 15 Referenzpunkte erreicht. Bei Filmen mit mindestens 40 Referenzpunkten werden die Referenzpunkte mit dem Faktor 1,5 multipliziert.

(2) Die Referenzpunkte werden aus dem Erfolg bei international und national bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. Für die Auszeichnung mit dem Prädikat "besonders wertvoll" der Deutschen Film- und Medienbewertung erhält ein Film zehn Referenzpunkte.