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§ 102 SVG - Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4

(1) 1 Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sowie die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder die ihren Dienst als freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht. 2Satz 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird.

(2) § 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind anzuwenden.