§ 18 PersVG LSA - Abweichende Sitzverteilung und wahlgruppenfremde Beschäftigte
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen kann von den Vorschriften des § 17 Abs. 1 abweichen, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt. Die Abstimmung führt der Wahlvorstand auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten jeder Gruppe durch.
(2) Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen und gewählt werden. Die Gewählten gelten als Angehörige derjenigen Gruppenvertretung, für die sie vorgeschlagen worden sind.