§ 49 BayLTGeschO - Einbringung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
- Amtliche Abkürzung
- BayLTGeschO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) 1Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags können von einzelnen Mitgliedern des Landtags oder von Fraktionen, nicht aber von Ausschüssen eingebracht werden. 2Sie sind von den jeweiligen Initiatorinnen und Initiatoren, Fraktionsvorlagen von den Vorsitzenden, deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern oder den Parlamentarischen Geschäftsführerinnen oder Parlamentarischen Geschäftsführern, zu unterzeichnen. 3Von den Fraktionen hierzu ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ebenfalls zur Unterschrift befugt. 4Sie sind dem Landtagsamt namentlich mitzuteilen.
(2) Gesetzesvorlagen der Staatsregierung sind durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten einzureichen.
(3) 1Alle Gesetzesvorlagen sind bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einzureichen. 2Der Vorlage soll ein Vorblatt vorangestellt werden, in dem die Punkte
Problem
Lösung
Alternativen
Kosten
angesprochen werden. 3Im Anschluss an den Gesetzestext kann dieser allgemein und/oder bezogen auf die einzelnen Bestimmungen begründet werden. 4Neue Gesetze sollen in Artikel (Art.), Änderungsgesetze in Paragrafen (§) gegliedert werden. 5Bei Gesetzesvorlagen, in denen es um Angelegenheiten geht, welche die Gemeinden oder die Gemeindeverbände berühren, sind in dem Punkt "Kosten" die Kosten, die den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden durch die Ausführung des beabsichtigten Gesetzes voraussichtlich entstehen werden, ausführlich darzustellen.