§ 49 GOLT - Einbringung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags können von einzelnen Mitgliedern des Landtags oder von Fraktionen, nicht aber von Ausschüssen eingebracht werden. Sie sind von den jeweiligen Initiatoren, Fraktionsvorlagen vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, zu unterzeichnen. Von den Fraktionen hierzu ermächtigte Mitarbeiter sind ebenfalls zur Unterschrift befugt. Sie sind dem Landtagsamt namentlich mitzuteilen.
(2) Gesetzesvorlagen der Staatsregierung sind durch den Ministerpräsidenten einzureichen.
(3) Alle Gesetzesvorlagen sind beim Präsidenten einzureichen. Der Vorlage soll ein Vorblatt vorangestellt werden, in dem die Punkte
- Problem
- Lösung
- Alternativen
- Kosten
angesprochen werden. Im Anschluss an den Gesetzestext kann dieser allgemein und/oder bezogen auf die einzelnen Bestimmungen begründet werden. Neue Gesetze sollen in Artikel (Art.), Änderungsgesetze in Paragrafen (§) gegliedert werden. Bei Gesetzesvorlagen, in denen es um Angelegenheiten geht, welche die Gemeinden oder die Gemeindeverbände berühren, sind in dem Punkt "Kosten" die Kosten, die den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden durch die Ausführung des beabsichtigten Gesetzes voraussichtlich entstehen werden, ausführlich darzustellen.