§ 23 BWaldG - Bildung eines Forstbetriebsverbandes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 790-18
(1) Zur Bildung eines Forstbetriebsverbandes hält die nach Landesrecht zuständige Behörde eine einleitende Versammlung ab, stellt einen Satzungsentwurf und ein vorläufiges Verzeichnis der beteiligten Grundstücke und ihrer Eigentümer auf und beruft die Gründungsversammlung ein.
(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(3) Der Forstbetriebsverband entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Einzelheiten des Gründungsverfahrens, der Genehmigung und Bekanntmachung der Satzung durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.