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  • ab 08.05.1975 (aktuelle Fassung)

§ 36 BWaldG - Auflösung des Forstbetriebsverbandes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
790-18

(1) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder die Auflösung des Forstbetriebsverbandes beschließen.

(2) Der Beschluss bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.