§ 37 KWO LSA - Stimmzettel und Briefwahlunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 14, 15 oder 16 die für den Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge, ihre Reihenfolge und Nummerierung erfolgt nach Absatz 2. Wahlvorschläge von Parteien tragen als Überschrift die Parteibezeichnung, dabei ist § 29 Abs. 3 Satz 3 KWG LSA zu berücksichtigen, Wahlvorschläge von Wählergruppen das Kennwort; sofern Parteien oder Wählergruppen eine Kurzbezeichnung verwenden, wird auch diese aufgeführt. Einzelwahlvorschläge tragen die Bezeichnung "Einzelbewerber" und den Familiennamen des Einzelbewerbers; bei Gleichheit der Familiennamen von Einzelbewerbern wird zur Unterscheidung der Vorname oder ein sonst geeigneter Zusatz hinzugefügt. Die Bewerber eines jeden Wahlvorschlags werden in der zugelassenen Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf, Wohnort und Wohnung aufgeführt; auf den Stimmzetteln für die Gemeinden kann die Angabe des Wohnorts unterbleiben. Jeder Bewerber erhält auf dem Stimmzettel ein abgegrenztes Feld gleicher Größe.
(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge richtet sich nach § 29 Abs. 4 und 5 KWG LSA. In dieser Reihenfolge werden die Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern (Wahlvorschlagsnummern) aufgeführt. Dabei gilt folgende Regelung: Die ersten Wahlvorschlagsnummern erhalten die Wahlvorschläge der in § 29 Abs. 4 Satz 1 KWG LSA bezeichneten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber in der Reihenfolge der Stimmenzahlen der bei der letzten Wahl zum Landtag des Landes Sachsen-Anhalt erzielten Mandate. Ihnen schließen sich die Wahlvorschläge anderer Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber in der Reihenfolge nach den Stimmenzahlen bei der letzten Wahl der Vertretung des Wahlgebietes an. Wird von diesen Parteien und Wählergruppen kein Wahlvorschlag eingereicht oder treten diese Einzelbewerber nicht wieder an, bleibt deren Listennummer für die betreffende Wahl unbesetzt. Im Übrigen ist die Reihenfolge alphabetisch.
(3) Die für das Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen sind auf dem Stimmzettel unter Angabe der beteiligten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber aufzuführen. Die Reihenfolge der Wahlvorschlagsverbindungen richtet sich nach den Wahlvorschlagsnummern (Absatz 2); dabei ist jeweils die niedrigste Wahlvorschlagsnummer maßgebend, die eine an der Wahlvorschlagsverbindung beteiligte Partei oder Wählergruppe oder ein an ihr beteiligter Einzelbewerber führt.
(4) Die Stimmzettel sind von undurchsichtigem Papier. Sie müssen einseitig schwarz bedruckt und in jedem Wahlbezirk von gleicher Beschaffenheit sein. Für wahlstatistische Auszahlungen können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden. Bei verbundenen Wahlen müssen die Stimmzettel folgende Farben haben:
- a)Bei den Wahlen zu den Vertretungen ist für die Wahl zu den Kreistagen ein grüner, für die Wahl zu den Gemeinderäten ein gelber und für die Wahlen zu den Ortschaftsräten ein rosa Farbton zu verwenden.
- b)Bei den Bürgermeister- und Landratswahlen ist für die Landratswahl ein grauer und für die Bürgermeisterwahl ein oranger Farbton zu verwenden.
Die Farbtöne sind so zu gestalten, dass bei schwarzem Druck die Lesbarkeit des Textes nicht beeinträchtigt ist.
(5) Bei der Briefwahl werden Wahlumschläge und Wahlbriefumschläge verwendet, die amtlich beschafft werden. Die Wahlumschläge und die Wahlbriefumschläge müssen undurchsichtig und durch Klebung verschließbar sein. Der Wahlumschlag muss groß genug sein, um den Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen alle Stimmzettel, in gefaltetem Zustand aufzunehmen. Der Wahlumschlag hat die Farbe des Stimmzettels, bei verbundenen Wahlen jedoch rot. Der Wahlbriefumschlag muss größer sein als der Wahlumschlag. Die Umschläge müssen innerhalb einer Gemeinde einheitlich sein. Der Wahlbriefumschlag hat die Farbe hellblau. Im Übrigen gelten die Muster der Anlagen 17 und 18.
(6) Finden am selben Tag mehrere Wahlen statt, so legt der Landeswahlleiter Unterscheidungsmerkmale für die Stimmzettel, Wahlbriefumschläge und Wahlumschläge fest.
(7) Der Wahlleiter weist der Gemeinde die Stimmzettel, Wahlumschläge und Wahlbriefumschläge zu. Bei verbundenen Wahlen obliegt die Zuweisung der Wahlumschläge und der Wahlbriefumschläge den Gemeindewahlleitern. Ausgabe und Empfang der Stimmzettel sind von der Herstellung bis zur Ausgabe an den Wahlvorsteher oder an die Wahlscheininhaber nachzuweisen.