§ 30 LBG - Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, Anzeigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Nicht genehmigungspflichtig ist
- 1.die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
- 2.eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
- 3.die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und von Beamten an anderen wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
- 4.die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten,
- 5.die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften.
(2) Der Beamte hat ein Hochschulstudium oder eine Berufsausbildung anzuzeigen.
(3) Die dienstliche Verantwortlichkeit des Beamten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Dienstvorgesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten.