§ 24 GemHVO Doppik - Ausgleich von Jahresfehlbeträgen (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO Doppik
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.88
Außer Kraft am 1. Januar 2016 durch § 58 Satz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636). Zur weiteren Anwendung s. § 57 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 636).
(1) Ein Fehlbetrag der Ergebnisrechnung soll unverzüglich ausgeglichen werden; der Ausgleich ist spätestens im fünften dem Haushaltsjahr folgenden Jahr auszuweisen. Ein Fehlbetrag kann mittels der Rücklagen aus Überschüssen der Ergebnisse ausgeglichen werden.
(2) Steht für den Ausgleich von Fehlbeträgen kein Eigenkapital zur Verfügung, ist am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite der Posten "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.