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§ 7 BezVersammWG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen
Redaktionelle Abkürzung
BezVersammWG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
111-3

(1) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

  1. 1.
    wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
  2. 2.
    derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;
  3. 3.
    wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

(2) Die Gerichte unterrichten die zuständige Behörde über Entscheidungen im Sinne von Absatz 1; dabei dürfen nur folgende Angaben übermittelt werden:

  1. 1.
    Zuordnung zu einem Wahlrechtsausschlussgrund und eventuelle Befristung,
  2. 2.
    Familienname,
  3. 3.
    Vornamen,
  4. 4.
    Tag der Geburt,
  5. 5.
    Wohnanschrift.