§ 7 BezVersammWG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen
- Redaktionelle Abkürzung
- BezVersammWG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
(1) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
- 1.wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
- 2.derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;
- 3.wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
(2) Die Gerichte unterrichten die zuständige Behörde über Entscheidungen im Sinne von Absatz 1; dabei dürfen nur folgende Angaben übermittelt werden:
- 1.Zuordnung zu einem Wahlrechtsausschlussgrund und eventuelle Befristung,
- 2.Familienname,
- 3.Vornamen,
- 4.Tag der Geburt,
- 5.Wohnanschrift.