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§ 37 JAG - In-Kraft-Treten, Aufhebungsvorschriften und Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1228

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz Nr. 703 über die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst vom 9. Februar 1960 (Amtsbl. S. 209) außer Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird in der Überschrift und in § 1 des Gesetzes Nr. 1198 über die Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Gerichtsreferendare vom 23. April 1986 (Amtsbl. S. 494) das Wort "Gerichtsreferendare" durch das Wort "Rechtsreferendare" ersetzt.

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.

(2) Für Studierende, die ihr Studium vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufgenommen haben und sich bis zum 1. Juli 2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet haben, finden die bis zum 30. Juni 2003 geltenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes zum Studium und zur ersten juristischen Staatsprüfung sowie das Juristenausbildungsgesetz und die Juristenausbildungsordnung in den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassungen Anwendung. Soweit Studierende mit der ersten juristischen Staatsprüfung bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen haben und das Prüfungsverfahren bis zum 1. Juli 2008 beenden können, ist das bisherige Recht anzuwenden.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die unter diese Vorschrift fallenden Studierenden, die sich nach dem 1. Juli 2005 zur Prüfung anmelden, bestimmen, dass sich Studium und erste juristische Prüfung oder nur die erste juristische Prüfung nach den Vorschriften dieses Gesetzes richten. Die Bestimmung erfolgt durch eine spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gegenüber dem Landesprüfungsamt für Juristen oder zur Schwerpunktbereichsprüfung gegenüber dem Juristischen Prüfungsamt an der Universität des Saarlandes abzugebende schriftliche Erklärung. Diese Erklärung kann nur einheitlich für die staatliche Pflichtfachprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung abgegeben werden; sie ist ab dem Tag der erstmaligen Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung oder zur Schwerpunktbereichsprüfung unwiderruflich.

(4) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die bis zum 1. Januar 2004 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, finden § 5b des Deutschen Richtergesetzes in seiner bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung sowie das Juristenausbildungsgesetz und die Juristenausbildungsordnung in den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassungen Anwendung; sie können den Vorbereitungsdienst nach diesen Vorschriften bis zum 1. Januar 2007 beenden. Können sie nach den genannten Vorschriften nicht mehr sachgerecht ausgebildet werden, kann die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts, die Ausbildung entsprechend § 26 Abs. 4 JAO abweichend regeln. Nach dem 1. Januar 2007 finden für die zweite juristische Staatsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung.

(5) Bei Wiederholungs- und Verbesserungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden; dies gilt auf Antrag auch, wenn die Prüfung als nicht unternommen gilt. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die dort genannten Verfahren erst nach dem 1. Juli 2008 beendet werden können.