§ 15 HmbSG - Gesamtschule
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Die Gesamtschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10. Sie kann die Vorstufe und die Studienstufe der gymnasialen Oberstufe führen. Der Unterricht in der Oberstufe kann auch in Zusammenarbeit zwischen Schulen unterschiedlicher Schulformen durchgeführt werden.
(2) Die Gesamtschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen eine ihren Leistungen und ihren Neigungen entsprechende Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- oder in studienqualifizierenden Bildungsgängen oder an einer Hochschule fortzusetzen.
(3) Die integrierte Gesamtschule führt ihre Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 in einem weitgehend gemeinsamen Bildungsgang bis zum Ende der Sekundarstufe 1 und vermittelt deren Abschlüsse und Berechtigungen. Innere und äußere Differenzierung ermöglichen ein Offen halten des individuell erreichbaren Abschlusses bis zum Ende der Sekundarstufe 1. Der Unterricht wird nach Jahrgangsstufen zunehmend in Kursen erteilt und ermöglicht den Schülerinnen und Schülern damit eine Schwerpunktbildung entsprechend ihren Leistungen und ihren Neigungen. Abschlüsse am Ende der Sekundarstufe I werden nach erfolgreichen Prüfungen vergeben.
(4) Die kooperative Gesamtschule wird in den Jahrgangsstufen 5 und 6 schulformübergreifend geführt. Sie ist ab Klasse 7 in die Schulformen Haupt- und Realschule und Gymnasium gegliedert.
(5) Die Gesamtschule besonderer Prägung umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundstufe und die Klassen 5 bis 10 der Mittelstufe; ihr kann eine Vorschulklasse angegliedert werden. Die Organisation des Unterrichts und die Abschlussmöglichkeiten der Sekundarstufe I entsprechen denen der integrierten Gesamtschule.
(6) Die Oberstufe an Gesamtschulen schließt mit der Abiturprüfung ab. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Prüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben; § 17 Absatz 4 gilt entsprechend. Darüber hinaus können in der Studienstufe auch die schulischen Voraussetzungen für die Fachhochschulreife erworben werden.