Versionsverlauf


§ 78 StPO - Leitung durch den Richter

Bibliographie

Titel
Strafprozessordnung (StPO)
Amtliche Abkürzung
StPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-2

Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.