§ 20 BBankG - Geschäfte mit öffentlichen Verwaltungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
Redaktionelle Abkürzung
BBankG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7620-1

(1) Die Deutsche Bundesbank darf mit öffentlichen Verwaltungen folgende Geschäfte betreiben:

  1. 1.

    dem Bund, den nachstehend aufgeführten Sondervermögen des Bundes sowie den Ländern kurzfristige Kredite in Form von Buch- und Schatzwechselkrediten (Kassenkredite) gewähren. Die Höchstgrenze der Kassenkredite einschließlich der Schatzwechsel, welche die Deutsche Bundesbank für eigene Rechnung gekauft oder deren Ankauf sie zugesagt hat, beträgt bei

    1. a)

      dem Bund sechs Milliarden Deutsche Mark,

    2. b)

      der Bundesbahn sechshundert Millionen Deutsche Mark,

    3. c)

      der Bundespost vierhundert Millionen Deutsche Mark,

    4. d)

      dem Ausgleichsfonds zweihundert Millionen Deutsche Mark,

    5. e)

      dem ERP-Sondervermögen fünfzig Millionen Deutsche Mark,

    6. f)

      den Ländern vierzig Deutsche Mark je Einwohner nach der letzten amtlichen Volkszählung; bei dem Land Berlin und den Freien und Hansestädten Bremen und Hamburg dient als Berechnungsgrundlage ein Betrag von achtzig Deutsche Mark je Einwohner;

  2. 2.

    mit dem Bund, den Sondervermögen des Bundes, den Ländern und anderen öffentlichen Verwaltungen die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 bezeichneten Geschäfte vornehmen; für diese Geschäfte darf die Bank dem Bund, den Sondervermögen des Bundes mit Ausnahme der Deutschen Bundespost POSTBANK und den Ländern keine Kosten und Gebühren berechnen.

(2) Der Bund, die Sondervermögen des Bundes und die Länder sollen Schuldverschreibungen und Schatzwechsel in erster Linie durch die Deutsche Bundesbank begeben; andernfalls hat die Begebung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erfolgen.