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  • ab 01.05.2020 (aktuelle Fassung)

§ 14 BerlAVG - Verhinderung von Benachteiligungen

Bibliographie

Titel
Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
Amtliche Abkürzung
BerlAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
7102-9

Unbeschadet etwaiger weitergehender Anforderungen nach § 128 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden öffentliche Aufträge an Auftragnehmer nur vergeben, wenn diese sich vertraglich verpflichten, bei der Auftragsdurchführung

  1. 1.

    die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über allgemeine Benachteiligungsverbote, insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, zu beachten,

  2. 2.

    ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen. Tarifvertragliche Regelungen bleiben davon unberührt.