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  • ab 24.12.2003 (aktuelle Fassung)

§ 1 LSÜG - Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
12-3

Dieses Gesetz regelt Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll.

Zweck des personellen Geheimschutzes ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten dadurch zu schützen, dass der Zugang auf Personen beschränkt wird, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt. Zweck des personellen Sabotageschutzes ist es, lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen dadurch zu schützen, dass die Beschäftigung an sicherheitsempfindlichen Stellen auf Personen beschränkt wird, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt.