§ 3 LabnVLDS - Aufträge zur Entwicklung, Durchführung und Wartung von Verfahren der Informationstechnik
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung der Abnahme von Leistungen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik (LDS NRW) und der Gemeinsamen Gebietsrechenzentren durch Dienststellen der Landesverwaltung (LeistungsabnahmeVO LDS und GGRZ)
- Redaktionelle Abkürzung
- LabnVLDS,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2006
(1) Die Dienststellen der Landesverwaltung dürfen Aufträge zur Entwicklung, Durchführung oder Wartung von IT-Verfahren nur dann an Dritte vergeben, wenn das LDS NRW oder die GGRZ die Aufgabe nicht wirtschaftlicher wahrnehmen können oder ihre Übernahme ablehnen.
(2) Leistungsbeschreibungen sind dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zu übermitteln. Hierbei ist eine angemessene Frist für die Rückäußerung einzuräumen. Das Innenministerium teilt den Absendern innerhalb dieser Frist mit, ob ein Rechenzentrum oder mehrere Rechenzentren Interesse an der Übernahme der Aufträge bekunden. In diesen Fällen ist außerdem verbindlich anzugeben, zu welchen Bedingungen die Leistungen erbracht werden können.