Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
(Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) *)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) 
Amtliche Abkürzung
TzBfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
800-26

Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zielsetzung1
Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers2
Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers3
Verbot der Diskriminierung4
Benachteiligungsverbot5
Zweiter Abschnitt
Teilzeitarbeit
Förderung von Teilzeitarbeit6
Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze7
Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit8
Verlängerung der Arbeitszeit9
Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit9a
Aus- und Weiterbildung10
Kündigungsverbot11
Arbeit auf Abruf12
Arbeitsplatzteilung13
Dritter Abschnitt
Befristete Arbeitsverträge
Zulässigkeit der Befristung14
Ende des befristeten Arbeitsvertrages15
Folgen unwirksamer Befristung16
Anrufung des Arbeitsgerichts17
Information über unbefristete Arbeitsplätze18
Aus- und Weiterbildung19
Information der Arbeitnehmervertretung20
Auflösend bedingte Arbeitsverträge21
Vierter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Abweichende Vereinbarungen22
Besondere gesetzliche Regelungen23

Dieses Gesetz dient der Umsetzung

  • der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG 1998 Nr. L 14 S. 9) und

  • der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. EG 1999 Nr. L 175 S. 43).

Artikel 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966)