Art. 10 BaySchFGLeistungen für Gastschüler

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BaySchFG,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2230-7-1-UK

(1) Der Aufwandsträger kann für jeden Gastschüler einen Beitrag (Gastschulbeitrag) nach Absatz 2, für Gastschüler an Berufsschulen und Berufsschulen für Behinderte Kostenersatz nach Absatz 4 verlangen; Voraussetzung für den Kostenersatz bei Berufsschulen ist ein rechtmäßig begründetes Gastschulverhältnis; ein Gastschulbeitrag entfällt für Volksschüler, denen nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG der Besuch einer anderen Volksschule gestattet ist oder die eine Mittlere-Reife-Klasse besuchen. Gastschüler sind bei

  1. 1.
    Volksschulen, Volksschulen für Behinderte und Berufsschulen für Behinderte Schüler, die nicht im Sprengel der besuchten Schule ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  2. 2.
    Berufsschulen Schüler mit einem Beschäftigungsverhältnis, deren Beschäftigungsort nicht im Sprengel der besuchten Schule liegt, und Schüler ohne Beschäftigungsverhältnis, die nicht im Sprengel der besuchten Schule ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  3. 3.
    den übrigen Schulen die Schüler, die außerhalb des Gebiets des Aufwandsträgers ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Als Gastschüler gelten auch Berufsschüler, die in Einrichtungen, insbesondere in Werkstätten, des Bundes oder des Landes bezw. privatisierten Nachfolgeeinrichtungen (Deutsche Telekom AG, Deutsche Bahn AG) zentral ausgebildet werden und vor Aufnahme der Ausbildung ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Grundsprengel der für die Einrichtung zuständigen Berufsschule hatten. Als Gastschüler gelten auch Schüler der Förderschulen, die vor ihrer Aufnahme in ein Heim für Schüler, ein Krankenhaus oder eine ähnliche Einrichtung nicht im Sprengel der für diese Einrichtung zuständigen Förderschule ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für sonstige berufliche Schulen mit einem auf Grund ihrer Fachrichtung überregionalen Einzugsbereich, die nicht Berufsschulen sind, kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien durch Rechtsverordnung bestimmen, dass als Gastschüler auch solche Schüler gelten, die vor ihrer Aufnahme in die Schule ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets des Aufwandsträgers hatten, wenn deren Zahl einschließlich der Gastschüler nach Satz 2 Nr. 3 25 v.H. der Gesamtzahl der Schüler der Schule übersteigt. Dies gilt auch, wenn unmittelbar nach dem Besuch der Schule nach Satz 5 eine berufliche Schule in gleicher Fachrichtung im Bereich desselben Aufwandsträgers besucht wird, die ebenfalls einen überregionalen Einzugsbereich im Sinn des Gesetzes hat.

(2) Der Gastschulbeitrag je Schüler wird errechnet, indem der entstandene laufende Schulaufwand durch die Gesamtschülerzahl geteilt wird. Maßgebend ist die Schülerzahl nach der amtlichen Statistik für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr; bei Neugründungen sind bis zum Vorliegen statistischer Zahlen die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Werden Schüler einer Volksschule nur zum Unterricht in einzelnen Fächern zugewiesen, so vermindert sich der Gastschulbeitrag entsprechend.

(3) An Stelle des nach Absatz 2 zu errechnenden Gastschulbeitrags tritt bei den in Satz 2 genannten Schularten eine jährliche Gastschulbeitragspauschale je Schüler. Sie beträgt bei

Volksschulen1.650 DM
Realschulen, Abendrealschulen1.750 DM
Gymnasien (einschließlich Kollegs), Abendgymnasien1.350 DM
Wirtschaftsschulen1.700 DM.

Die Pauschalen sind in Abständen von zwei Jahren anhand der Orientierungsdaten für die kommunale Finanzplanung und der Entwicklung der Schülerzahlen nach der Schüler- und Absolventenprognose der Kostenentwicklung anzupassen.

(4) Für Gastschüler an Berufsschulen und Berufsschulen für Behinderte errechnet sich der Kostenersatz nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 3; bei einer Beschränkung des Fachsprengels auf berufsspezifische Teile des fachlichen Unterricht nach Art. 34 Abs. 2 Satz 2 BayEUG werden bei der Berechnung des Kostenersatzes Schüler anteilig in dem Umfang berücksichtig, in dem sie Unterricht an der Schule erhalten. Besuchen außerbayerische Schüler eine Berufsschule oder Berufsschule für Behinderte in Bayern, so gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Beitrags- oder Kostenschuldner ist

  1. 1.
    bei Volksschulen die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts der Schüler,
  2. 2.
    bei Volksschulen für Blinde, Sehbehinderte, Gehörlose, Schwerhörige und Körperbehinderte einschließlich der Förderzentren für diese Personen und bei Teilhauptschulstufen II der Schulen zur individuellen Sprachförderung sowie bei Berufsschulen für Behinderte der Bezirk des gewöhnlichen Aufenthalts der Schüler,
  3. 3.
    bei Berufsschulen der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde des Beschäftigungsorts oder, soweit ein Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegt, der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts der Schüler,
  4. 4.
    bei den übrigen Schulen der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts der Schüler,
  5. 5.
    bei Schülern mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns der Freistaat Bayern.

Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 ist Beitragsschuldner die kommunale Körperschaft, in deren Gebiet der Schüler vor seiner Aufnahme in ein Heim für Schüler, ein Krankenhaus oder eine ähnliche Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, im Fall des Absatzes 1 Satz 5 die nach Satz 1 Nr. 4 zuständige Körperschaft, in deren Gebiet der Schüler vor Aufnahme in die Schule seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(6) Nehmen Umschüler im Sinn des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung am Unterricht in der Berufsschule teil, so kann der Aufwandsträger vom Umschüler eine angemessene Kostenbeteiligung entsprechend Absatz 4 Satz 1 verlangen, wenn diesem die Kosten im Rahmen einer anderweitigen öffentlichen Förderung zu ersetzen sind.

(7) aufgehoben

(8) Sind Berufsschüler während des Besuchs einer Berufsschule, an der für sie ein Fachsprengel gebildet ist, notwendig auswärtig untergebracht, so werden ihnen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung abzüglich eines angemessenen Eigenanteils an den Kosten für die Verpflegung ersetzt. Der Staat gewährt zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung einen pauschalen Zuschuss bis zur Höhe von DM 25,- je Unterbringungstag abzüglich des Eigenanteils; die im Einzelfall nicht gedeckten Restkosten übernimmt der für die besuchte Berufsschule zuständige Aufwandsträger. Die Restkosten sind nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 3 bis zur Höhe des landesdurchschnittlichen Kostensatzes umlagefähig. Für Schüler, die zum Besuch einer außerbayerischen Berufsschule verpflichtet sind, ersetzt der Freistaat Bayern den Berufsschülern die durch den Eigenanteil nicht gedeckten Kosten für Unterkunft und Verpflegung am Ort der auswärtigen Unterbringung in vollem Umfang.

(9) Absatz 8 gilt entsprechend für Schüler von Berufsschulen für Behinderte.