Art. 10 BaySchFG - Leistungen für Gastschüler
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
- Amtliche Abkürzung
- BaySchFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2230-7-1-UK
(1) Der Aufwandsträger kann für jeden Gastschüler einen Beitrag (Gastschulbeitrag) nach Absatz 2, für Gastschüler an Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung Kostenersatz nach Absatz 4 verlangen; Voraussetzung für den Kostenersatz bei Berufsschulen ist ein rechtmäßig begründetes Gastschulverhältnis; ein Gastschulbeitrag entfällt für Volksschüler, denen nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG der Besuch einer anderen Volksschule gestattet ist oder die Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstufen 7, 8 oder 9 besuchen. Gastschüler sind bei
- 1.Volksschulen, Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung Schüler, die nicht im Sprengel der besuchten Schule ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- 2.Berufsschulen Schüler mit einem Beschäftigungsverhältnis, deren Beschäftigungsort nicht im Sprengel der besuchten Schule liegt, und Schüler ohne Beschäftigungsverhältnis, die nicht im Sprengel der besuchten Schule ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- 3.den übrigen Schulen die Schüler, die außerhalb des Gebiets des Aufwandsträgers ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Als Gastschüler gelten auch Schüler, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen, soweit sie nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis oder in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Als Gastschüler gelten auch Berufsschüler, die in Einrichtungen, insbesondere in Werkstätten, des Bundes oder des Landes bzw. privatisierten Nachfolgeeinrichtungen (Deutsche Telekom AG, Deutsche Bahn AG) zentral ausgebildet werden und vor Aufnahme der Ausbildung ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Grundsprengel der für die Einrichtung zuständigen Berufsschule hatten. Als Gastschüler gelten auch Schüler der Förderschulen oder der Schulen für Kranke, die vor ihrer Aufnahme in ein Heim für Schüler, ein Krankenhaus oder eine ähnliche Einrichtung nicht im Sprengel der für diese Einrichtung zuständigen Förderschule oder Schule für Kranke ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für sonstige berufliche Schulen mit einem auf Grund ihrer Fachrichtung überregionalen Einzugsbereich, die nicht Berufsschulen sind, kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien durch Rechtsverordnung bestimmen, dass als Gastschüler auch solche Schüler gelten, die vor ihrer Aufnahme in die Schule ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebiets des Aufwandsträgers hatten, wenn deren Zahl einschließlich der Gastschüler nach Satz 2 Nr. 3 25 v.H. der Gesamtzahl der Schüler der Schule übersteigt. Dies gilt auch, wenn unmittelbar nach dem Besuch der Schule nach Satz 5 eine berufliche Schule in gleicher Fachrichtung im Bereich desselben Aufwandsträgers besucht wird, die ebenfalls einen überregionalen Einzugsbereich im Sinn des Gesetzes hat.
(2) Der Gastschulbeitrag je Schüler wird errechnet, indem der entstandene laufende Schulaufwand durch die Gesamtschülerzahl geteilt wird. Maßgebend ist die Schülerzahl nach der amtlichen Statistik für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr; bei Neugründungen sind bis zum Vorliegen statistischer Zahlen die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Werden Schüler einer Volksschule nur zum Unterricht in einzelnen Fächern zugewiesen, so vermindert sich der Gastschulbeitrag entsprechend.
(3) An Stelle des nach Absatz 2 zu errechnenden Gastschulbeitrags tritt bei den in Satz 2 genannten Schularten eine jährliche Gastschulbeitragspauschale je Schüler. Sie beträgt bei
Volksschulen | 920,00 EUR |
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Realschulen, Abendrealschulen | 844,00 EUR |
Gymnasien (einschließlich Kollegs), Abendgymnasien | 741,00 EUR |
Wirtschaftsschulen | 971,00 EUR. |
Die Pauschalen sind in Abständen von zwei Jahren anhand der Orientierungsdaten für die kommunale Finanzplanung und der Entwicklung der Schülerzahlen nach der Schüler- und Absolventenprognose der Kostenentwicklung anzupassen.
(4) Für Gastschüler an Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung errechnet sich der Kostenersatz nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 3; bei einer Beschränkung des Fachsprengels auf berufsspezifische Teile des fachlichen Unterricht nach Art. 34 Abs. 2 Satz 2 BayEUG werden bei der Berechnung des Kostenersatzes Schüler anteilig in dem Umfang berücksichtig, in dem sie Unterricht an der Schule erhalten. Besuchen außerbayerische Schüler eine Berufsschule oder Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung in Bayern, so gilt Satz 1 entsprechend.
(5) Beitrags- oder Kostenschuldner ist
- 1.bei Volksschulen die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts der Schüler,
- 2.bei Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung und bei Teilhauptschulstufen II der Schulen zur sonderpädagogischen Förderung, Förderschwerpunkt Sprache, sowie bei Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung der Bezirk des gewöhnlichen Aufenthalts der Schüler,
- 3.bei Berufsschulen der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde des Beschäftigungsorts oder, soweit ein Beschäftigungsverhältnis nicht vorliegt, der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts der Schüler,
- 4.bei den übrigen Schulen der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts der Schüler,
- 5.bei Schülern mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Bayerns der Freistaat Bayern,
- 6.bei Schülern nach Absatz 1 Satz 3 der Freistaat Bayern.
Im Fall des Absatzes 1 Satz 5 ist Beitragsschuldner die kommunale Körperschaft, in deren Gebiet der Schüler vor seiner Aufnahme in ein Heim für Schüler, ein Krankenhaus oder eine ähnliche Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, im Fall des Absatzes 1 Satz 6 die nach Satz 1 Nr. 4 zuständige Körperschaft, in deren Gebiet der Schüler vor Aufnahme in die Schule seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(6) Nehmen Umschüler im Sinn des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung am Unterricht in der Berufsschule teil, so kann der Aufwandsträger vom Umschüler eine angemessene Kostenbeteiligung entsprechend Absatz 4 Satz 1 verlangen, wenn diesem die Kosten im Rahmen einer anderweitigen öffentlichen Förderung zu ersetzen sind.
(7) (aufgehoben)
(8) Sind Berufsschüler während des Besuchs einer Berufsschule, an der für sie ein Fachsprengel gebildet ist, notwendig auswärtig untergebracht, so werden ihnen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung abzüglich eines angemessenen Eigenanteils an den Kosten für die Verpflegung ersetzt. Der Staat gewährt zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung einen pauschalen Zuschuss bis zur Höhe von 15,00 EUR je Unterbringungstag abzüglich des Eigenanteils; die im Einzelfall nicht gedeckten Restkosten übernimmt der für die besuchte Berufsschule zuständige Aufwandsträger. Die Restkosten sind nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 3 bis zur Höhe des landesdurchschnittlichen Kostensatzes umlagefähig. Für Schüler, die zum Besuch einer außerbayerischen Berufsschule verpflichtet sind, ersetzt der Freistaat Bayern den Berufsschülern die durch den Eigenanteil nicht gedeckten Kosten für Unterkunft und Verpflegung am Ort der auswärtigen Unterbringung in vollem Umfang.
(9) Absatz 8 gilt entsprechend für Schüler von Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung.