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Anlage 2 BWG - Liste "UVP-pflichtiger Vorhaben"
Anlage 2 (zu § 16h Abs. 2)

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

Nachstehende Vorhaben unterliegen nach § 16h Abs. 2 einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung:

Legende:

Nr.:=Nummer des Vorhabens (unter Bezugnahme auf Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vorhaben=Art des Vorhabens mit gegebenenfalls Größen- oder Leistungswerten nach § 16h Abs. 2
X in Spalte "Art der UVP"=Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte "Art der UVP"=Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
S in Spalte "Art der UVP"=Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls
Nr.VorhabenArt der UVP
13Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers
13.1Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die
13.1.1für organisch belastetes Abwasser von 9.000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 4.500 cbm oder mehr Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt istX
13.1.2für organisch belastetes Abwasser von 600 bis 9.000 biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 900 bis zu 4.500 cbm in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt istA
13.1.3für organisch belastetes Abwasser von 120 bis 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 bis 900 cbm in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt istS
13.2Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer
13.2.1von mehr als 1.000 t Fischertrag pro JahrX
13.2.2von 100 t bis einschließlich 1.000 t Fischertrag pro JahrA
13.3Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreichung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von
13.3.110 Mio. cbm oder mehr WasserX
13.3.2100.000 cbm bis weniger als 10 Mio. cbm WasserA
13.3.3weniger als 100.000 cbm Wasser, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sindS
13.4Tiefbohrung zum Zwecke der WasserversorgungS
13.5Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung
13.5.1sofern es sich um eine Gewässerbenutzung handeltentspricht Nr. 13.3
13.5.2sofern es sich um einen Gewässerausbau handeltentspricht Nr. 13.16
13.6Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei
13.6.110 Mio. cbm oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werdenX
13.6.2weniger als 10 Mio. cbm Wasser zurückgehalten oder gespeichert werdenA
13.7Umleitung von Wasser aus einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, in einem Volumen von
13.7.1-100 Mio. cbm oder mehr Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, oder X
-5 % oder mehr Durchfluss, wenn der Langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2.000 cbm übersteigtX
13.8Flusskanalisierungs- und StromkorrekturarbeitenA
13.9Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit
13.9.1mehr als 1.350 t zugänglich istX
13.9.21.350 t oder weniger zugänglich istA
13.12Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei- oder Yachthafens, oder einer infrastrukturellen HafenanlageA
13.13Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusstA
13.14Bau einer WasserkraftanlageA
13.15Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von MineralienA
13.16Sonstige AusbaumaßnahmenA