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  • ab 04.12.2004 (aktuelle Fassung)

§ 1 LIG - Umfang der Informationspflicht der Landesregierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung (Landtagsinformationsgesetz - LIG)
Amtliche Abkürzung
LIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
100.4

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig über

  1. 1.
    die Vorbereitung von Gesetzen,
  2. 2.
    wichtige Angelegenheiten der Landesplanung und
  3. 3.
    den geplanten Abschluss von Staatsverträgen

sowie, soweit sie für das Land von grundsätzlicher Bedeutung sind, über

  1. 4.
    Bundesratsangelegenheiten,
  2. 5.
    beabsichtigte Verwaltungsabkommen,
  3. 6.
    die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern; den Regionen, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen und
  4. 7.
    Angelegenheiten der Europäischen Union.