§ 276 LAG - Krankenversorgung, Pflegeversicherung(1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Amtliche Abkürzung
LAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
621-1

(1) Empfänger von Unterhaltshilfe erhalten als zusätzliche Leistung im Falle der Krankheit ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Zahnersatz, Arzneien, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie Krankenhausbehandlung nach Art, Form und Maß der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz; Personen, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten Krankenversorgung nur, wenn ihnen bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt würde. Die Krankenversorgung nach Satz 1 umfaßt auch die Angehörigen, für die nach § 269 Abs. 2 Zuschläge gewährt werden, im Falle des § 274 den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Die Krankenversorgung entfällt, solange Krankenhilfe nach den Vorschriften der Sozialversicherung oder anderen gesetzlichen Vorschriften gewährt wird oder wenn nach dem Bundesversorgungsgesetz mit Ausnahme der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge ein Anspruch auf entsprechende Leistungen besteht; ist in den genannten Vorschriften bestimmt, daß Leistungen nach anderen Gesetzen vorgehen, so gilt dies nicht im Verhältnis zur Krankenversorgung nach diesem Gesetz.

(2) Soweit der Empfänger von Unterhaltshilfe mit seinen in Absatz 1 genannten Angehörigen freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse, bei einer Ersatzkasse oder bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gegen Krankheit versichert ist, kann er beantragen, daß an Stelle der Krankenversorgung zur Fortsetzung der Versicherung Beiträge und Prämienzuschläge bis zu 150 Euro monatlich je versicherte Person erstattet werden. Hat der Empfänger von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit seine freiwillige Krankenversicherung nach dem erstmaligen Bezug von Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz aufgegeben und wird die Unterhaltshilfe eingestellt oder das Ruhen angeordnet, wird die Krankenversorgung nach Absatz 1 auch nach Einstellung oder während des Ruhens der Unterhaltshilfe weitergewährt.

(3) Die Krankenversorgung obliegt den Trägern der Sozialhilfe, die auch die Kosten der Krankenversorgung tragen. Der Ausgleichsfonds erstattet von diesen Kosten 25 vom Hundert; der verbleibende Betrag wird vom Bund, den Ländern einschließlich des Landes Berlin und den Gemeinden (Gemeindeverbänden) in dem Verhältnis übernommen, in dem die im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe anfallenden Fürsorgekosten verrechnet werden. Die für die Sozialhilfe geltenden Vorschriften über die Zuständigkeit und die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe finden entsprechende Anwendung.

(3a) Empfänger von Unterhaltshilfe, die nach § 20 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig oder nach § 22 oder § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten als Teil der Unterhaltshilfe einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung. Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des Beitrags geleistet, den der Leistungsträger als Pflegeversicherungsbeitrag für Leistungsempfänger zu tragen hat, die in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind.

(4) Wird Krankenhausbehandlung gewährt und dauert diese länger als 30 Tage, so werden von der Unterhaltshilfe von dem auf das Ende dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten ab bis zur Höhe des tatsächlichen Aufwands des Trägers der Sozialhilfe bei einem untergebrachten alleinstehenden Berechtigten 236 Deutsche Mark, bei untergebrachten nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten je 174 Deutsche Mark, bei untergebrachten Kindern und Vollwaisen je 109 Deutsche Mark monatlich, höchstens jedoch der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe einbehalten und an die Träger der Sozialhilfe (Absatz 3) überwiesen. Bei Entlassung in der ersten Hälfte des Kalendermonats wird für diesen ein Betrag nicht einbehalten; bei Entlassung in der zweiten Hälfte des Kalendermonats ermäßigt sich der Einbehaltungsbetrag auf die Hälfte. Die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Inanspruchnahme von anderen Einkünften gelten entsprechend, soweit die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge den Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe übersteigen. Die Kosten der Krankenversorgung (Absatz 3) vermindern sich um die einbehaltenen oder sonst nach dem Bundessozialhilfegesetz in Anspruch genommenen Beträge. Im Falle des § 274 können die Unterhaltshilfe oder die sonstigen Einkünfte bis zum Betrag von 297 Deutsche Mark monatlich nicht in Anspruch genommen werden. In Härtefällen kann das Ausgleichsamt mit Zustimmung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe von der Einbehaltung nach Satz 1 ganz oder zum Teil absehen; ebenso kann der Träger der Sozialhilfe bei der Inanspruchnahme von sonstigen Einkünften nach Satz 3 verfahren.

(5) Für die Anfechtung der Entscheidungen der Träger der Sozialhilfe über Art, Form und Maß der Leistungen der Krankenversorgung gilt die Verwaltungsgerichtsordnung; § 96 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes ist anzuwenden.

(6) Durch Rechtsverordnung kann der in Absatz 2 Satz 1 bestimmte Betrag der Entwicklung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung angepaßt werden.

(1) Red. Anm.:

Die Beträge wurden durch die 6. BAA-Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG v. 10.06.2003 (BAnz. S. 14781) ab dem 01.07.2003 angepasst.