§ 23 HBG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Beamtengesetz (HBG)
- Amtliche Abkürzung
- HBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 320-198
(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Laufbahnen und die für die Übertragung eines Amts erforderliche Vorbildung und Ausbildung der Beamtinnen und Beamten nach den Grundsätzen der §§ 13 bis 22 zu treffen. 2Insbesondere regelt sie darin
- 1.
die Gestaltung der Laufbahnen,
- 2.
die näheren Einzelheiten der Zulassung zu den Laufbahnen,
- 3.
den Erwerb der Laufbahnbefähigung,
- 4.
die Ausgestaltung und Ableistung der Vorbereitungsdienste und der Laufbahnprüfungen, insbesondere die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, dessen Dauer und Verlängerung sowie die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst, soweit die Regelung der Dauer des Vorbereitungsdienstes und der Anrechnung nicht einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach Abs. 3 überlassen bleibt,
- 5.
die Notenstufen für Prüfungen im Vorbereitungsdienst,
- 6.
die Notwendigkeit einer besonderen Ausbildung und Prüfung für besondere Aufgabenbereiche in einer Laufbahn,
- 7.
die Probezeit, deren Verkürzung und Verlängerung sowie die Anrechnung von Zeiten beruflicher Tätigkeit,
- 8.
die näheren Einzelheiten des Aufstiegs, insbesondere die an die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu stellenden Anforderungen; die Ablegung einer Prüfung kann vorgesehen werden,
- 9.
Nachteilsausgleich und Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von schwerbehinderten Menschen.
(2) In der Rechtsverordnung nach Abs. 1 kann die Landesregierung auch Regelungen treffen über die
- 1.
Abweichungen von der grundsätzlichen Zuordnung der Laufbahngruppen nach § 13 Abs. 3 Satz 1,
- 2.
Wechsel von Laufbahnzweigen nach Maßgabe des § 13 Abs. 4,
- 3.
Zulassung von Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 2 bis 4,
- 4.
Festsetzung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, soweit dieser nicht Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,
- 5.
Festsetzung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten,
- 6.
Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit
- a)
für Beamtinnen oder Beamte, die bereits während der Probezeit hervorragende Leistungen erbringen,
- b)
zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes unter achtzehn Jahren oder infolge der Pflege einer oder eines Angehörigen oder
- c)
zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge Wehrdienstes oder eines diesem gleichgestellten Dienstes und
- 7.
Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich nicht einer durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Ausbildung unterzogen haben, in Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst; in der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass für die Einstellung dieser Bewerberinnen und Bewerber die Zustimmung des Fachministeriums, der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission erforderlich ist; bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann die Zustimmung der Landespersonalkommission nur gefordert werden, wenn sie für einzelne Verwaltungsbereiche oder bestimmte Fachrichtungen erteilt werden soll; gesetzliche Laufbahnvorschriften bleiben unberührt.
(3) 1Die Fachministerin oder der Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Ausbildung und Prüfung im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium sowie der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts und der Landespersonalkommission zu treffen. 2Versagt die Landespersonalkommission die Zustimmung, so entscheidet die Landesregierung. 3Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die einen Studiengang einer Fachhochschule regeln, sind im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst zu erlassen. 4Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Landesregierung. 5In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sollen, unter Berücksichtigung der Regelungen der Laufbahnverordnungen, insbesondere geregelt werden
- 1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,
- 2.
die Ausgestaltung der Ausbildung, einschließlich der theoretischen und praktischen Ausbildung,
- 3.
die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten auf die Dauer der Ausbildung,
- 4.
die Durchführung von Zwischenprüfungen,
- 5.
die Durchführung von Prüfungen,
- 6.
die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,
- 7.
die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten.
1In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 zu bestimmen, in welchem Rechtsverhältnis die Ausbildung durchgeführt wird. 2In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann die nähere Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b geregelt werden.
(4) 1Die Fachministerin oder der Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Beschränkungen und die Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach § 17 Abs. 2 zu treffen. 2Sie oder er erlässt dabei insbesondere Vorschriften über
- 1.
die Einzelheiten der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach Eignung und fachlicher Leistung, Fällen besonderer Härte und der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung; dabei kann für die Auswahl unter ranggleichen Bewerberinnen und Bewerbern auch die Entscheidung durch das Los vorgesehen werden,
- 2.
das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren,
- 3.
die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und deren Verteilung nach Fachrichtungen und Verwendungsbereichen, wobei
- a)
die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel,
- b)
die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Ausbildungsdienststellen und
- c)
die Zahl der bei den einzelnen Ausbildungsdienststellen tätigen Ausbilderinnen und Ausbilder und die Art ihres Ausbildungsauftrags
zu berücksichtigen sind.