§ 16 AGVwGO - Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- AGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 34
Nächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ist bei Verwaltungsakten einer Polizeidienststelle nach § 60 Abs. 2 des Polizeigesetzes (PolG) die unterste nach § 73 PolG zur Fachaufsicht zuständige allgemeine Polizeibehörde. Im Übrigen entscheidet das Regierungspräsidium über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer ihm nachgeordneten Polizeidienststelle.