§ 71 LNatSchG NRW - Biologische Stationen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LNatSchG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 791
(1) Biologische Stationen als eingetragene Vereine führen mit Zustimmung der Naturschutzbehörden auch Aufgaben der fachlichen Betreuung von besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft, der fachlichen und praktischen Betreuung von Bewirtschaftern und Flächen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes und der Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durch.
(2) Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die Biologischen Stationen dauerhaft finanziell bei der Wahrnehmung ihrer in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben nach Maßgabe der Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW vom 1. Januar 2005 (MBl. NRW. S. 564), die zuletzt durch Runderlass vom 30. September 2015 (MBl. NRW. S. 709) geändert worden sind.