§ 71 LGGeldbuße, Einziehung, Zusammentreffen mit Straftaten, Verwaltungsbehörde
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 791
(1) Ordnungswidrigkeiten nach § 70 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000,- DM geahndet werden.
(2) Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden.
(3) § 70 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 70 Abs. 1 Nr. 17 die Gemeinde, im Übrigen die untere Landschaftsbehörde.