§ 101 KSVG - Jahresrechnung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
(2) Die Jahresrechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister legt die Jahresrechnung dem Gemeinderat vor und fügt, soweit ein Rechnungsprüfungsamt besteht, dessen Prüfungsergebnis und den Schlussbericht bei. Die Jahresrechnung ist in nichtöffentlicher Sitzung durch den Rechnungsprüfungsausschuss nach den Grundsätzen des § 122 zu prüfen. Für den Ausschussvorsitz gilt § 42 Abs. 3 entsprechend. Ehrenamtliche Beigeordnete haben, soweit sie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten haben oder ihnen bestimmte Geschäftszweige zur Erledigung übertragen waren, im Rechnungsprüfungsverfahren kein Stimmrecht. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Beigeordneten sind berechtigt und verpflichtet, Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Gemeinderat beschließt über die geprüfte Jahresrechnung bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet er über die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er dafür die Gründe anzugeben.
(4) Der Beschluss über die Entlastung ist öffentlich bekannt zu machen. Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung ist die Jahresrechnung mit dem Rechenschaftsbericht an sieben Werktagen öffentlich auszulegen; dies gilt auch für den Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes, soweit nicht schutzwürdige Interessen Einzelner entgegenstehen. In der Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.