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§ 101 KSVG - Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses, Entlastung

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister legt den Jahresabschluss dem Gemeinderat vor. Soweit ein Rechnungsprüfungsamt besteht oder sich die Gemeinde zur Prüfung eines Zweckverbandes, des Rechnungsprüfungsamtes einer anderen Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer anderen Abschlussprüferin oder eines anderen Abschlussprüfers nach § 124 Abs. 2 bedient, die bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses nicht mitgewirkt haben dürfen, fügt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dessen Prüfungsbericht bei. Der Jahresabschluss ist in nicht öffentlicher Sitzung durch den Rechnungsprüfungsausschuss nach den Grundsätzen des § 122 Abs. 1 zu prüfen. Für den Ausschussvorsitz gilt § 42 Abs. 3 entsprechend. Ehrenamtliche Beigeordnete haben, soweit sie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten haben oder ihnen bestimmte Geschäftszweige zur Erledigung übertragen waren, im Rechnungsprüfungsverfahren kein Stimmrecht. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Beigeordneten sind berechtigt und verpflichtet, Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Gemeinderat stellt den geprüften Jahresabschluss bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres fest; dabei beschließt er auch über die Verwendung des Jahresüberschusses, oder er stellt den Jahresfehlbetrag fest. Zugleich entscheidet er in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er die Gründe dafür anzugeben.

(3) Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung sind öffentlich bekannt zu machen. Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung ist der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht an sieben Werktagen öffentlich auszulegen; dies gilt auch für den Prüfungsbericht der prüfenden Stelle, soweit nicht schutzwürdige Interessen Einzelner entgegenstehen. In der Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.

(4) Der Gemeinderat stellt den geprüften Gesamtabschluss bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres fest. Absatz 1 und Absatz 3, letzterer mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechenschaftsberichts der Konsolidierungsbericht tritt, gelten entsprechend.