§ 26 TierZG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Tierzuchtgesetz (TierZG)
- Amtliche Abkürzung
- TierZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7824-9
(1) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten gelten als Erlaubnisse nach § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes.
(2) Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2 bis 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587) gelten als Lehrgänge über künstliche Besamung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge nach § 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz gelten als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes.
(3) Nach § 22 Absatz 6 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 132 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, erteilte Ausnahmen gelten als Ausnahmen im Sinne des § 18 Absatz 9 dieses Gesetzes, sofern sie sich auf die Gewinnung, Abgabe oder Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen beziehen.