§ 3 BewG§55Abs3DV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- BewG§55Abs3DV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-7-8
Die Hundertsätze für die Anteile der einzelnen Alters- oder Vorratsklassen an den Normalwerten werden einheitlich für alle Bewertungsgebiete in der aus Anlage 3 zu ersehenden Höhe festgesetzt.