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  • ab 03.08.1967 (aktuelle Fassung)

§ 3 BewG§55Abs3DV

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
BewG§55Abs3DV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-7-8

Die Hundertsätze für die Anteile der einzelnen Alters- oder Vorratsklassen an den Normalwerten werden einheitlich für alle Bewertungsgebiete in der aus Anlage 3 zu ersehenden Höhe festgesetzt.