§ 26 BeschussV - Zulässige und nicht zulässige Munition
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)
- Amtliche Abkürzung
- BeschussV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7144-2-1
(1) In den Maßtafeln werden festgelegt
- 1.die Maße für die Patronen- oder Kartuschenlager und für die Übergänge, bei glatten Läufen die Innendurchmesser und bei gezogenen Läufen die Feld- und Zugdurchmesser, erforderlichenfalls auch die Laufquerschnitte von Feuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen sowie die Verschlussabstände von Feuerwaffen (Maßtafeln - § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes),
- 2.die zulässigen Höchst- und Mindestmaße, die zulässigen höchsten Gebrauchsgasdrücke, bei Schrotmunition auch für die verstärkte Ladung, oder die Höchst- und Mindestenergien, außerdem bei Stahlschrotmunition die höchstzulässigen Mündungsgeschwindigkeiten, Mündungsimpulse und Durchmesser der Schrote, und die Bezeichnung der Munition und der Treibladungen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 und 2 des Waffengesetzes (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes),
- 3.die zulässigen Höchstmaße, die Höchst- und Mindestgasdrücke oder -energien und die Bezeichnung der pyrotechnischen Munition (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes).
(2) Ist die Hülse einer Munition ummantelt, so gelten die in den Maßtafeln festgelegten Maße nur für die Hülse.
(3) Nicht zulässig sind
- 1.Munition nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.1 bis 1.5.6 des Waffengesetzes,
- 2.Schrotpatronen mit Schroten mit einer Vickershärte HV 1 von über 110 an der Oberfläche oder von über 100 im Inneren,
- 3.Stahlschrotpatronen ohne geeignete Ummantelung der Schrotladung und
- 4.Revolver- und Pistolenpatronen mit Geschossen, die überwiegend oder vollständig aus hartem Material - Brinellhärte größer als 25 HB 5/62,5/30 - bestehen.