§ 92 BbgWG - Zuständigkeiten und Fristen (zu § 31 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens nach § 31 Abs. 3 WHG ist die Wasserbehörde im Sinne des § 126 Abs. 2. Entsteht durch die Gewinnung von Bodenschätzen ein Gewässer, erfolgt die Zulassung des Gewässerausbaus bei den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. Bei baulichen Anlagen, für die eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nicht gegeben ist, haben die nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Behörden auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen.
(2) Für Beginn und Vollendung des Gewässerausbaus ist eine Frist zu setzen. Jede Frist kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb der Frist begonnen, so bedarf es zur Durchführung des Vorhabens eines neuen Verfahrens. Wird die Frist für die Vollendung nicht eingehalten, kann die zuständige Behörde den Plan aufheben oder die Plangenehmigung widerrufen und die Wiederherstellung des früheren Zustandes vom Ausbauunternehmer verlangen.