LRKG M-V,MV - Landesreisekostengesetz

Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
Amtliche Abkürzung
LRKG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2032-4

Vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2032 - 3)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 853)

Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Anspruch auf Reisekostenvergütung, Verordnungsermächtigung3
Fahrkostenerstattung4
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung5
Dauer der Dienstreise6
Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung7
Übernachtungskostenerstattung, Übernachtungsgeld8
Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen9
Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Füllen10
Erkrankung während einer Dienstreise11
Verknüpfung von Dienstreisen mit privaten Reisen12
Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort, Pauschvergütung13
Abfindung bei Auslandsdienstreisen14
Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass15
Trennungsgeld, Auslandstrennungsgeld16
Verordnungsermächtigungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstortbestimmung17
Verweisungen18
Zuständigkeiten, Verordnungsermächtigung19

§ 1 LRKG M-V - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
Amtliche Abkürzung
LRKG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2032-4

(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und für Reisen aus besonderem Anlass (Reisekostenvergütung) und die Erstattung von Auslagen aus Anlass der Abordnung der Beamtinnen und Beamten sowie der Zuweisung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Trennungsgeld). Das Landesumzugskostengesetz bleibt unberührt.

Berechtigte nach diesem Gesetz sind

  1. 1.

    Landesbeamte und Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die zu diesen Dienstherren abgeordneten anderen Beamten und

  2. 2.

    Richter im Landesdienst und in den Landesdienst abgeordnete Richter.

(2) Die Reisekostenvergütung umfasst

  1. 1.

    Fahrkostenerstattung (§ 4),

  2. 2.

    Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 5),

  3. 3.

    Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung (§ 7),

  4. 4.

    Übernachtungskostenerstattung, Übernachtungsgeld (§ 8),

  5. 5.

    Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen (§ 9),

  6. 6.

    Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort, Pauschvergütung (§ 13),

  7. 7.

    Abfindung bei Auslandsdienstreisen (§ 14),

  8. 8.

    Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass (§ 15).

§ 2 LRKG M-V - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
Amtliche Abkürzung
LRKG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2032-4
  1. 1.

    Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der oder dem hierfür zuständigen Vorgesetzten schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind. Eine Anordnung oder Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn sie nach dem Amt der Berechtigten oder nach dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt. Für Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort sowie vom Wohnort zum Dienstort oder vom Dienstort zum Wohnort der Berechtigten ist die mündliche Form der Genehmigung ausreichend.

    Als Dienstreisen gelten auch Reisen im Sinne des § 10 Absatz 1 und 4. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn eine kostengünstigere Art der Erledigung des Dienstgeschäftes nicht möglich oder sinnvoll ist. Sie sind zeitlich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und sollen vorrangig mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln ausgeführt werden.

  2. 2.

    Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland, zwischen Ausland und Inland sowie im Ausland. Als Auslandsdienstreisen gelten nicht Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Berechtigten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

  3. 3.

    Dienstort ist das Gebiet der Gemeinde, an dem sich die Dienststätte der Berechtigten befindet.

  4. 4.

    Dienststätte ist die Stelle, bei der die Berechtigten regelmäßig ihren Dienst zu versehen haben. Versehen die Berechtigten den Dienst nicht regelmäßig bei derselben Stelle, so gilt der Teil der Dienststelle, bei der sie überwiegend tätig sind, als Dienststätte. Ist eine regelmäßige oder überwiegende Tätigkeit an einer Dienststätte nicht feststellbar, gilt die Dienststelle, der die Berechtigten organisatorisch zugeordnet sind, als Dienststätte im reisekostenrechtlichen Sinn.

  5. 5.

    Geschäftsort ist das Gebiet der Gemeinde, in dem das Dienstgeschäft zu erledigen ist.

  6. 6.

    Wohnort ist das Gebiet der Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet, von der aus sich die Berechtigten überwiegend in die Dienststätte begeben.

§ 3 LRKG M-V - Anspruch auf Reisekostenvergütung, Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
Amtliche Abkürzung
LRKG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2032-4

(1) Die Berechtigten haben Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Aufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz. Auf den Anspruch kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Der Verzicht ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. Mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise wird zugleich über ihre Notwendigkeit und wirtschaftliche Durchführung entschieden.

(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gezahlt, als die Aufwendungen der Berechtigten und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren. Ausgangs- und Endpunkt einer Dienstreise sind von den Berechtigten unter Beachtung des allgemeinen Gebotes zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich selbst zu bestimmen. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist anhand einer Gesamtbetrachtung der notwendigen Kosten der Dienstreise einschließlich des Klimaschutzes und des Zeitaufwandes vorzunehmen. Bei der Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel zu Land und zu Wasser findet eine Wirtschaftlichkeitsprüfung hinsichtlich der Beförderungskosten nicht statt.

Abweichend von Satz 2 kann die oder der hierfür zuständige Vorgesetzte die Dienststätte als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise anordnen, insbesondere wenn die Fahrstrecke unmittelbar an der Dienststätte vorbeiführt. Bei Dienstreisen, die an der Wohnung angetreten oder beendet werden, bemisst sich die Fahrkostenerstattung (§ 4) oder die Wegstreckenentschädigung (§ 5) nach der Entfernung von oder bis zur Wohnung, es sei denn, als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise wurde die Dienststätte angeordnet.

(3) Zuwendungen, die dem Berechtigten von dritter Seite seines Amtes wegen für dieselbe Dienstreise geleistet wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 bleiben unberührt.

(4) Für Dienstreisen im Rahmen einer auf Vorschlag oder Verlangen der zuständigen Behörde wahrgenommenen Nebentätigkeit hat der Berechtigte nur insoweit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach diesem Gesetz, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise zu zahlen hat; diese Regelung ist auch dann anzuwenden, wenn der Berechtigte auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.

(5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise, in den Fällen des § 9 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise nicht ausgeführt wird. Es kann zugelassen werden, dass auf eine Belegvorlage verzichtet wird und die Belegprüfung durch die für die Reisekostenabrechnung zuständige Stelle nicht obligatorisch stattfindet, sondern nur stichprobenweise erfolgt. Die Entscheidung hierüber trifft die oberste Dienstbehörde, für die obersten Dienstbehörden der Landesverwaltung und deren Geschäftsbereiche das Finanzministerium. Findet die Belegprüfung stichprobenweise statt, so können die zuständigen Stellen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Belege verlangen. Werden diese Belege nach Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Antrag auf Erstattung insoweit abgelehnt oder eine bereits gezahlte Reisekostenvergütung zurückgefordert werden.

(6) Der Berechtigte kann auf Antrag eine Abschlagszahlung auf die voraussichtlich zustehende Reisekostenvergütung erhalten.

(7) Beschließt die Landesregierung die Einführung eines elektronischen Dienstreisesystems, ist dieses System von den Berechtigten der Staatskanzlei und der Ministerien einschließlich der nachgeordneten Behörden zu nutzen. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn die technischen Voraussetzungen von der Dienststelle nicht geschaffen werden können. Für die Beantragung, Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen mit dem elektronischen Dienstreisesystem ist die Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig. Das Nähere regelt eine Landesverordnung.

§ 4 LRKG M-V - Fahrkostenerstattung

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Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V)
Amtliche Abkürzung
LRKG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2032-4

(1) Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu Land und zu Wasser sollen vorrangig genutzt werden. Die Kosten für diese Fahrten werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse des jeweiligen Beförderungsmittels erstattet, dies gilt auch, wenn es andere kostengünstigere Verkehrsmittel gibt. Bei Vorliegen triftiger Gründe erfolgt Kostenerstattung bei Benutzung

  1. 1.

    einer höheren Klasse oder

  2. 2.

    eines Liege- oder Schlafwagens der niedrigsten verfügbaren Klasse oder

  3. 3.

    eines nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

(2) Die Nutzung eines Flugzeuges für Inlandsdienstreisen ist nur in besonderen organisatorisch unabweisbaren Fällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde möglich.

(3) Mögliche Fahrpreisermäßigungen und sonstige Vergünstigungen sind in maßvoller Abwägung des Zeitaufwandes zu nutzen. Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn das Beförderungsmittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unentgeltlich benutzt werden kann.