(1) Die Berechtigten haben Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Aufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz. Auf den Anspruch kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Der Verzicht ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. Mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise wird zugleich über ihre Notwendigkeit und wirtschaftliche Durchführung entschieden.
(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gezahlt, als die Aufwendungen der Berechtigten und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren. Ausgangs- und Endpunkt einer Dienstreise sind von den Berechtigten unter Beachtung des allgemeinen Gebotes zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich selbst zu bestimmen. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist anhand einer Gesamtbetrachtung der notwendigen Kosten der Dienstreise einschließlich des Klimaschutzes und des Zeitaufwandes vorzunehmen. Bei der Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel zu Land und zu Wasser findet eine Wirtschaftlichkeitsprüfung hinsichtlich der Beförderungskosten nicht statt.
Abweichend von Satz 2 kann die oder der hierfür zuständige Vorgesetzte die Dienststätte als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreise anordnen, insbesondere wenn die Fahrstrecke unmittelbar an der Dienststätte vorbeiführt. Bei Dienstreisen, die an der Wohnung angetreten oder beendet werden, bemisst sich die Fahrkostenerstattung (§ 4) oder die Wegstreckenentschädigung (§ 5) nach der Entfernung von oder bis zur Wohnung, es sei denn, als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise wurde die Dienststätte angeordnet.
(3) Zuwendungen, die dem Berechtigten von dritter Seite seines Amtes wegen für dieselbe Dienstreise geleistet wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 bleiben unberührt.
(4) Für Dienstreisen im Rahmen einer auf Vorschlag oder Verlangen der zuständigen Behörde wahrgenommenen Nebentätigkeit hat der Berechtigte nur insoweit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach diesem Gesetz, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise zu zahlen hat; diese Regelung ist auch dann anzuwenden, wenn der Berechtigte auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.
(5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise, in den Fällen des § 9 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, dass die Dienstreise nicht ausgeführt wird. Es kann zugelassen werden, dass auf eine Belegvorlage verzichtet wird und die Belegprüfung durch die für die Reisekostenabrechnung zuständige Stelle nicht obligatorisch stattfindet, sondern nur stichprobenweise erfolgt. Die Entscheidung hierüber trifft die oberste Dienstbehörde, für die obersten Dienstbehörden der Landesverwaltung und deren Geschäftsbereiche das Finanzministerium. Findet die Belegprüfung stichprobenweise statt, so können die zuständigen Stellen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Belege verlangen. Werden diese Belege nach Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Antrag auf Erstattung insoweit abgelehnt oder eine bereits gezahlte Reisekostenvergütung zurückgefordert werden.
(6) Der Berechtigte kann auf Antrag eine Abschlagszahlung auf die voraussichtlich zustehende Reisekostenvergütung erhalten.
(7) Beschließt die Landesregierung die Einführung eines elektronischen Dienstreisesystems, ist dieses System von den Berechtigten der Staatskanzlei und der Ministerien einschließlich der nachgeordneten Behörden zu nutzen. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn die technischen Voraussetzungen von der Dienststelle nicht geschaffen werden können. Für die Beantragung, Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen mit dem elektronischen Dienstreisesystem ist die Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig. Das Nähere regelt eine Landesverordnung.