§ 45 WOS - Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
- Amtliche Abkürzung
- WOS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-7-2
(1) Der Wahlvorstand hat den Zeitpunkt des Eingangs eines Wahlvorschlags unverzüglich in einer Niederschrift zu vermerken und dem Listenvertreter schriftlich zu bestätigen.
(2) Der Wahlvorstand hat Wahlvorschläge, die nicht mit einem Kennwort versehen sind, mit Familiennamen und Vornamen des an erster Stelle benannten Bewerbers zu bezeichnen. Er hat die Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandungen den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.