§ 4 BerHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-15
(1) 1Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Hat der Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt.
(2) 1Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. 2Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben. 3Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden sind glaubhaft zu machen. 4Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt wendet, kann der Antrag nachträglich gestellt werden.