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§ 9 BerHG - Kostenersatz durch den Gegner

Bibliographie

Titel
Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)
Amtliche Abkürzung
BerHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-15

1Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. 2Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. 3Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Rechtsuchenden geltend gemacht werden.